Immobilien in der Zwangsversteigerung in -

Aktuell sind uns keine Zwangsversteigerungen in - bekannt.

Informationen zu Zwangsversteigerungen in -

Wer ist zuständig für Zwangsversteigerungen in -?

Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Für - ist das Amtsgericht zuständig.

Adresse
Amtsgericht


Telefon: k.A.

Mehr Informationen findest du auf der Webseite des Amtsgericht .

Wie kann eine Sicherheitsleistung erbracht werden?

Die Sicherheitsleistungen bei der Zwangsversteigerung können Sie wie folgt erbringen:

  1. durch Vorlage von Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin von einer Bank oder Sparkasse ausgestellt worden sind.
  2. durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts
  3. durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse, mindestens fünf bis zehn Werktage vor dem Versteigerungstermin (abhänig vom Amtsgericht)
Eine Barzahlung ist in der Regel nicht mehr möglich. Beachten Sie das es einige Zeit (mind. 1 Woche) dauert bis Sie geleistete Sicherheitsleistungen zurück erhalten. Bei einigen Gerichten müssen Sie bei der Überweisung das Aktenzeichen angeben, die Sicherheitsleistung gilt dann meist nur für diesen Vorgang und kann bei einer anderen Versteigerung nicht geltend gemacht werden.

Mehr Tipps zum Thema Zwangsverteigerungen in -

In unseren 18 Tipps für Zwangsversteigerungen erfährst du viele Interessante Hinweise um dich auf einen Zwangsversteigerungstermin für deine gewünschte Immobilie in - vorzubereiten.

Hinweise für Bieter

  1. Jeder Bieter muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
  2. Wer für einen anderen bietet, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die zum Bieten ermächtigt.
  3. Mehrere Personen können nur gemeinsam bieten, ihr Gemeinschaftsverhältnis (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist dabei anzugeben.
  4. Jeder Bieter muss damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes verlangt wird.
  5. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten. Der Versteigerungstermin wird aber bei Abgabe weiterer Gebote über diese Zeit hinaus durchgeführt.
  6. Wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes bleibt, kann der Zuschlag in einem ersten Versteigerungstermin nicht erteilt werden.
  7. Wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes bleibt, kann ein Gläubiger Antrag auf Versagung des Zuschlags stellen. Der Zuschlag muss dann versagt werden, eine Ermessensentscheidung des Gerichts gibt es dabei nicht. Darüber hinaus hat die Gläubigerin weitere Möglichkeiten, die Erteilung des Zuschlags zu verhindern (z.B. wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist).
  8. Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung – keine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel.
  9. Für den Ersteher besteht eine Einstandspflicht für Mietkautionen.
  10. Bei Wohnungseigentum haftet der Ersteher ab Zuschlag für das Wohngeld und Kostenbeiträge, über die die WEG-Gemeinschaft nach Zuschlag beschlossen hat.
  11. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Ersteher wird erst veranlasst, wenn (nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz dem Versteigerungsgericht vorgelegt wird.
  12. Der Ersteher hat mit folgenden Kosten zu rechnen:
    1. Sein Meistgebot
    2. Zinsen auf das Meistgebot für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (ca. 6 bis 8 Wochen)
    3. Grunderwerbsteuer
    4. Gerichtskosten für den Zuschlag
    5. Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Alle Angaben ohne Gewähr. Beachten Sie die Angaben und Bieterhinweise des zuständigen Amtsgerichtes.

Über -

Ein Viertelgeviertstrich (‐), auch Kurzstrich, ist in der Typografie ein kurzer waagerechter Strich. In der Rechtschreibung kann er verschiedenen Zwecken dienen, vor allem als Bindestrich (in Wörtern wie S-Bahn), als Trennstrich für die Worttrennung am Zeilenende oder als Ergänzungsstrich (z. B. in Ober- und Unterhaus). Die Bezeichnung Viertelgeviertstrich stammt aus der Zeit des Bleisatzes. Die Bleilettern, mit denen diese kurzen Striche gedruckt wurden, hatten die Breite (Dickte) eines Viertelgevierts. Die Striche selbst waren und sind in der Länge und Dicke variabel, abhängig von der Schriftart. Divis (Betonung auf der zweiten Silbe) ist eine andere Bezeichnung der Setzersprache für diese kurzen Striche, die allerdings nicht genau dieselbe Bedeutung hat. In den meisten gebrochenen Schriften (zum Beispiel Fraktur) haben Binde- und Trennstriche die Form eines schräg aufsteigenden Doppelstrichs. Diese sogenannten Doppelbindestriche werden ebenfalls zu den Divisen gezählt, aber wegen ihrer abweichenden Gestalt nicht zu den Viertelgeviertstrichen. Auf der Schreibmaschine, bei der alle Zeichen dieselbe Breite haben, wurden der kurze Viertelgeviertstrich (für das Divis) und der Halbgeviertstrich (für den Gedankenstrich), aber auch das Minuszeichen durch ein gemeinsames Zeichen ersetzt: das sogenannte Bindestrich-Minus. Dieses „Kompromiss-Zeichen“ zeigte einen etwas breiteren Strich als der typische Viertelgeviertstrich. Auch auf der Computer-Tastatur wird mit der „Bindestrich-Taste“ ein Bindestrich-Minus erzeugt. Mit dem computergestützten zeichenbasierten Schriftsatz entstand dann die Situation, dass sowohl ein (laut Normung breiterer) „Schreibmaschinen-Bindestrich“ als auch ein (schmalerer) „Bleisatz-Bindestrich“ gesetzt werden konnte, zwei technisch unterschiedliche Zeichen (unabhängig von der Zeichenform). Während dieser Umstand in den Anfängen des DTP mitunter zu Problemen, aber auch hitzigen Diskussionen unter Typografen führte, geben heutige Satz-Schriften meistens bei beiden Zeichenpositionen denselben kurzen Viertelgeviertstrich wieder.

Quelle: wikipedia.org