Erbbaurecht

Errbbaurecht

Es ist das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen sogenannten Erbbauzinses, auf fremden Boden zu bauen. (Erbpacht- Synonym für Erbbaurecht).
Das Recht ist vererbbar und es kann auch verkauft werden. Für den Kauf bedarf es jedoch ggf. die Zustimmung des Grundstückseigentümers.Der Erbbaurechtsvertrag muss notariell beglaubigt werden und wird im Grundbuch als gesondertes Blatt eingetragen.

Im Regelfall gilt ein Erbbaurecht für einen Zeitraum von 60 - 99 Jahren. Sobald das Erbbaurecht erlischt, wird der Grundstückseigentümer automatisch zum rechtsmäßigen Eigentümer des errichteten Bauwerks.

 

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