Immobilien in der Zwangsversteigerung in Laufen

Informationen zu Zwangsversteigerungen in Laufen

Wer ist zuständig für Zwangsversteigerungen in Laufen?

Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Für Laufen ist das Amtsgericht Traunstein zuständig.

Adresse
Amtsgericht Traunstein

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein (Hausanschrift)
Postfach 1480
83276 Traunstein (Postanschrift)

Barrierefreier Zugang:
Der Zugang zu den Abteilungen des Amtsgerichts (ebenerdig und behindertengerecht) ist nur über den zentralen Eingangsbereich möglich.

Telefon: 0861 / 56-0
Fax: 0861 / 56504

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Telefon: +49 0861 / 56-0

Mehr Informationen findest du auf der Webseite des Amtsgericht Traunstein.

Wie kann eine Sicherheitsleistung erbracht werden?

Die Sicherheitsleistungen bei der Zwangsversteigerung können Sie wie folgt erbringen:

  1. durch Vorlage von Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin von einer Bank oder Sparkasse ausgestellt worden sind.
  2. durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts
  3. durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse, mindestens fünf bis zehn Werktage vor dem Versteigerungstermin (abhänig vom Amtsgericht)
Eine Barzahlung ist in der Regel nicht mehr möglich. Beachten Sie das es einige Zeit (mind. 1 Woche) dauert bis Sie geleistete Sicherheitsleistungen zurück erhalten. Bei einigen Gerichten müssen Sie bei der Überweisung das Aktenzeichen angeben, die Sicherheitsleistung gilt dann meist nur für diesen Vorgang und kann bei einer anderen Versteigerung nicht geltend gemacht werden.

Mehr Tipps zum Thema Zwangsverteigerungen in Laufen

In unseren 18 Tipps für Zwangsversteigerungen erfährst du viele Interessante Hinweise um dich auf einen Zwangsversteigerungstermin für deine gewünschte Immobilie in Laufen vorzubereiten.

Hinweise für Bieter

  1. Jeder Bieter muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
  2. Wer für einen anderen bietet, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die zum Bieten ermächtigt.
  3. Mehrere Personen können nur gemeinsam bieten, ihr Gemeinschaftsverhältnis (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist dabei anzugeben.
  4. Jeder Bieter muss damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes verlangt wird.
  5. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten. Der Versteigerungstermin wird aber bei Abgabe weiterer Gebote über diese Zeit hinaus durchgeführt.
  6. Wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes bleibt, kann der Zuschlag in einem ersten Versteigerungstermin nicht erteilt werden.
  7. Wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes bleibt, kann ein Gläubiger Antrag auf Versagung des Zuschlags stellen. Der Zuschlag muss dann versagt werden, eine Ermessensentscheidung des Gerichts gibt es dabei nicht. Darüber hinaus hat die Gläubigerin weitere Möglichkeiten, die Erteilung des Zuschlags zu verhindern (z.B. wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist).
  8. Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung – keine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel.
  9. Für den Ersteher besteht eine Einstandspflicht für Mietkautionen.
  10. Bei Wohnungseigentum haftet der Ersteher ab Zuschlag für das Wohngeld und Kostenbeiträge, über die die WEG-Gemeinschaft nach Zuschlag beschlossen hat.
  11. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Ersteher wird erst veranlasst, wenn (nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz dem Versteigerungsgericht vorgelegt wird.
  12. Der Ersteher hat mit folgenden Kosten zu rechnen:
    1. Sein Meistgebot
    2. Zinsen auf das Meistgebot für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (ca. 6 bis 8 Wochen)
    3. Grunderwerbsteuer
    4. Gerichtskosten für den Zuschlag
    5. Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Alle Angaben ohne Gewähr. Beachten Sie die Angaben und Bieterhinweise des zuständigen Amtsgerichtes.

Über Laufen

Laufen steht für: eine Fortbewegungsart, siehe Bipedie Laufsport, eine Disziplin in der Leichtathletik Stromschnelle(n) und Wasserfälle in OrtsnamenLaufen ist der Familienname folgender Personen: Kai Laufen (* 1968), deutscher Redakteur und FeatureautorLaufen heißen folgende Orte: Gemeinden, Städte: Laufen (Salzach), Stadt im Landkreis Berchtesgadener Land in Bayern Laufen BL, Gemeinde und Bezirkshauptort des Bezirks Laufen im Kanton Basel-LandschaftGemeindeteile: Baden-Württemberg: Laufen am Kocher, Ortsteil und Dorf der Gemeinde Sulzbach-Laufen, Landkreis Schwäbisch Hall Laufen (Sulzburg), Stadtteil und Dorf von Sulzburg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Laufen an der Eyach, Stadtteil und Dorf von Albstadt, Zollernalbkreis Bayern: Laufen (Durach), Weiler der Gemeinde Durach, Landkreis Oberallgäu Schweiz: Laufen ZH, Ortschaft der Gemeinde Laufen-Uhwiesen, Bezirk Andelfingen, Kanton ZürichWeitere geographische Objekte: Bezirk Laufen, im Kanton Basel-Landschafthistorisch: Ljubno, Ort in Slowenien Obervogtei Laufen (1544–1798), Vogtei der Grafschaft KyburgBauten: Schloss Laufen, ein Schloss auf dem Gebiet von Laufen-Uhwiesen im Kanton Zürich Schloss Laufen (Bayern), Schloss in Laufen (Salzach)Weiteres: Laufen (Unternehmen), ein Schweizer Hersteller von Sanitärzubehör Aluminium Laufen, ein Schweizer SchwerindustrieunternehmenSiehe auch: Lauf Lauffen

Quelle: wikipedia.org