Immobilien in der Zwangsversteigerung in Unterleinach
Informationen zu Zwangsversteigerungen in Unterleinach
Wer ist zuständig für Zwangsversteigerungen in Unterleinach?
Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt,
in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Für Unterleinach ist das Amtsgericht
Würzburg zuständig.
Adresse
Amtsgericht Würzburg
Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg (Hausanschrift)
Telefon: 0931 / 381-0
Telefax: 0931 / 3812008
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefon: +49 0931 / 381-0
Mehr Informationen findest du auf der Webseite des Amtsgericht Würzburg.
Wie kann eine Sicherheitsleistung erbracht werden?
Die Sicherheitsleistungen bei der Zwangsversteigerung können Sie wie folgt erbringen:
- durch Vorlage von Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin von einer Bank oder Sparkasse ausgestellt worden sind.
- durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts
- durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse, mindestens fünf bis zehn Werktage vor dem Versteigerungstermin (abhänig vom Amtsgericht)
Mehr Tipps zum Thema Zwangsverteigerungen in Unterleinach
In unseren 18 Tipps für Zwangsversteigerungen erfährst du viele Interessante Hinweise um dich auf einen Zwangsversteigerungstermin für deine gewünschte Immobilie in Unterleinach vorzubereiten.
Hinweise für Bieter
- Jeder Bieter muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
- Wer für einen anderen bietet, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die zum Bieten ermächtigt.
- Mehrere Personen können nur gemeinsam bieten, ihr Gemeinschaftsverhältnis (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist dabei anzugeben.
- Jeder Bieter muss damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes verlangt wird.
- Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten. Der Versteigerungstermin wird aber bei Abgabe weiterer Gebote über diese Zeit hinaus durchgeführt.
- Wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes bleibt, kann der Zuschlag in einem ersten Versteigerungstermin nicht erteilt werden.
- Wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes bleibt, kann ein Gläubiger Antrag auf Versagung des Zuschlags stellen. Der Zuschlag muss dann versagt werden, eine Ermessensentscheidung des Gerichts gibt es dabei nicht. Darüber hinaus hat die Gläubigerin weitere Möglichkeiten, die Erteilung des Zuschlags zu verhindern (z.B. wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist).
- Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung – keine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel.
- Für den Ersteher besteht eine Einstandspflicht für Mietkautionen.
- Bei Wohnungseigentum haftet der Ersteher ab Zuschlag für das Wohngeld und Kostenbeiträge, über die die WEG-Gemeinschaft nach Zuschlag beschlossen hat.
- Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Ersteher wird erst veranlasst, wenn (nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz dem Versteigerungsgericht vorgelegt wird.
- Der Ersteher hat mit folgenden Kosten zu rechnen:
1. Sein Meistgebot
2. Zinsen auf das Meistgebot für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (ca. 6 bis 8 Wochen)
3. Grunderwerbsteuer
4. Gerichtskosten für den Zuschlag
5. Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch
Alle Angaben ohne Gewähr. Beachten Sie die Angaben und Bieterhinweise des zuständigen Amtsgerichtes.
Über Unterleinach
Unterleinach (unterfränkisch Ünnerleini; vor dem 15. Jahrhundert „Niedernleinach“) ist eine Gemarkung im unterfränkischen Landkreis Würzburg. Bis 1978 bestand die Gemeinde Unterleinach neben dem kleineren Oberleinach.
Die Gemarkung mit einer Fläche von 1525,50 Hektar repräsentiert den nordwestlichen Teil des Gemeindegebietes von Leinach. Auf ihr liegt der nordwestliche Teil des Pfarrdorfs Leinach. Ihre Nachbargemarkungen sind Zellingen, Oberleinach, Greußenheim, Birkenfeld und Billingshausen.
Im Zuge der Gebietsreform in Bayern wurde die Gemeinde Unterleinach aufgelöst und ging am 1. Mai 1978 zusammen mit der südöstlich gelegenen Gemeinde Oberleinach in der Gemeindeneugründung Leinach auf. In der ehemaligen Gemeinde war das gleichnamige Pfarrdorf der einzige Gemeindeteil. Am 1. Oktober 1964 betrug die Gemeindefläche 1523,76 Hektar.
Der Gemeindeteilname Unterleinach wurde letztmals in der Ausgabe von 1978 der Amtlichen Ortsverzeichnisse für Bayern genannt, folglich muss die Aufhebung des Gemeindeteils zwischen dem 1. Mai 1978 und 1991 erfolgt sein.
Früher war Unterleinach in die bis heute noch bei den Einheimischen präsenten Dorfdistrikte „Unterdorf“, „Oberdorf“ und „Kleines Dörflein (Grupshausen)“ eingeteilt. Die Leinacher nennen Unterleinach in mainfränkischer Mundart „Ünnerleini“, seine Einwohner „Ünnerleiner“.
Quelle: wikipedia.org