Immobilien in der Zwangsversteigerung in Falscheid

Informationen zu Zwangsversteigerungen in Falscheid

Wer ist zuständig für Zwangsversteigerungen in Falscheid?

Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Für Falscheid ist das Amtsgericht Lebach zuständig.

Adresse
Amtsgericht Lebach


Telefon: k.A.

Mehr Informationen findest du auf der Webseite des Amtsgericht Lebach.

Wie kann eine Sicherheitsleistung erbracht werden?

Die Sicherheitsleistungen bei der Zwangsversteigerung können Sie wie folgt erbringen:

  1. durch Vorlage von Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin von einer Bank oder Sparkasse ausgestellt worden sind.
  2. durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts
  3. durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse, mindestens fünf bis zehn Werktage vor dem Versteigerungstermin (abhänig vom Amtsgericht)
Eine Barzahlung ist in der Regel nicht mehr möglich. Beachten Sie das es einige Zeit (mind. 1 Woche) dauert bis Sie geleistete Sicherheitsleistungen zurück erhalten. Bei einigen Gerichten müssen Sie bei der Überweisung das Aktenzeichen angeben, die Sicherheitsleistung gilt dann meist nur für diesen Vorgang und kann bei einer anderen Versteigerung nicht geltend gemacht werden.

Mehr Tipps zum Thema Zwangsverteigerungen in Falscheid

In unseren 18 Tipps für Zwangsversteigerungen erfährst du viele Interessante Hinweise um dich auf einen Zwangsversteigerungstermin für deine gewünschte Immobilie in Falscheid vorzubereiten.

Hinweise für Bieter

  1. Jeder Bieter muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
  2. Wer für einen anderen bietet, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die zum Bieten ermächtigt.
  3. Mehrere Personen können nur gemeinsam bieten, ihr Gemeinschaftsverhältnis (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist dabei anzugeben.
  4. Jeder Bieter muss damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes verlangt wird.
  5. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten. Der Versteigerungstermin wird aber bei Abgabe weiterer Gebote über diese Zeit hinaus durchgeführt.
  6. Wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes bleibt, kann der Zuschlag in einem ersten Versteigerungstermin nicht erteilt werden.
  7. Wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes bleibt, kann ein Gläubiger Antrag auf Versagung des Zuschlags stellen. Der Zuschlag muss dann versagt werden, eine Ermessensentscheidung des Gerichts gibt es dabei nicht. Darüber hinaus hat die Gläubigerin weitere Möglichkeiten, die Erteilung des Zuschlags zu verhindern (z.B. wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist).
  8. Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung – keine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel.
  9. Für den Ersteher besteht eine Einstandspflicht für Mietkautionen.
  10. Bei Wohnungseigentum haftet der Ersteher ab Zuschlag für das Wohngeld und Kostenbeiträge, über die die WEG-Gemeinschaft nach Zuschlag beschlossen hat.
  11. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Ersteher wird erst veranlasst, wenn (nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz dem Versteigerungsgericht vorgelegt wird.
  12. Der Ersteher hat mit folgenden Kosten zu rechnen:
    1. Sein Meistgebot
    2. Zinsen auf das Meistgebot für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (ca. 6 bis 8 Wochen)
    3. Grunderwerbsteuer
    4. Gerichtskosten für den Zuschlag
    5. Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Alle Angaben ohne Gewähr. Beachten Sie die Angaben und Bieterhinweise des zuständigen Amtsgerichtes.

Über Falscheid

Der fahrlässige Falscheid und die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt bezeichnen im deutschen Strafgesetzbuch bestimmte Aussagedelikte, die begeht, wer eine der in den §§ 154 bis 156 StGB bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht, d. h. wer fahrlässig vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme befugten Behörde eine tatsächlich falsche Aussage oder Erklärung, die er für wahr hält, auf seinen Eid nimmt. Beim Meineid und den anderen in Bezug genommenen vorsätzlichen Handlungen weiß der Erklärende dagegen, dass die betreffende Angabe nicht der Wahrheit entspricht.Der fahrlässige Falscheid ist in § 161 StGB geregelt. Die Fahrlässigkeit kann darin liegen, dass der Täter sein Gedächtnis nicht gehörig anspannt oder sich nicht vergewissert, auf welche Aussagen sich der Eid erstreckt. Mit Wirkung zum 5. November 2008 wurde die bis dahin in § 163 StGB enthaltene Regelung in § 161 StGB umnummeriert, außerdem zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die Bestimmung des § 162 StGB neu in das Strafgesetzbuch eingefügt. Gem. Art. 70 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe a des Statuts ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, Strafvorschriften zum Schutz der Rechtspflege, hier Aussagedelikte, auf vorsätzliche Falschaussagen auszudehnen, die in einem beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) anhängigen Verfahren im Inland oder von einem Angehörigen des Vertragsstaats im Ausland gemacht werden. § 162 Abs. 1 StGB bezieht auch den fahrlässigen Falscheid und die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt für Angaben vor einem internationalen Gericht mit ein. § 162 Abs. 2 StGB nimmt fahrlässig falsche uneidliche Aussagen vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes dagegen von der Strafbarkeit aus.

Quelle: wikipedia.org