Immobilien in der Zwangsversteigerung in Walddorf

Informationen zu Zwangsversteigerungen in Walddorf

Wer ist zuständig für Zwangsversteigerungen in Walddorf?

Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Für Walddorf ist das Amtsgericht Görlitz zuständig.

Adresse
Amtsgericht Görlitz

Besucheradresse:
Amtsgericht Görlitz
Postplatz 18
02826 Görlitz

Telefon:
+49 (03581) 46 90

Telefax:
+49 (03581) 4 69 19 19

Öffnungszeiten:

Montag
09.00 Uhr bis 12:00 Uhr


Telefon: +49 (03581) 46 90

Mehr Informationen findest du auf der Webseite des Amtsgericht Görlitz.

Wie kann eine Sicherheitsleistung erbracht werden?

Die Sicherheitsleistungen bei der Zwangsversteigerung können Sie wie folgt erbringen:

  1. durch Vorlage von Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin von einer Bank oder Sparkasse ausgestellt worden sind.
  2. durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts
  3. durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse, mindestens fünf bis zehn Werktage vor dem Versteigerungstermin (abhänig vom Amtsgericht)
Eine Barzahlung ist in der Regel nicht mehr möglich. Beachten Sie das es einige Zeit (mind. 1 Woche) dauert bis Sie geleistete Sicherheitsleistungen zurück erhalten. Bei einigen Gerichten müssen Sie bei der Überweisung das Aktenzeichen angeben, die Sicherheitsleistung gilt dann meist nur für diesen Vorgang und kann bei einer anderen Versteigerung nicht geltend gemacht werden.

Mehr Tipps zum Thema Zwangsverteigerungen in Walddorf

In unseren 18 Tipps für Zwangsversteigerungen erfährst du viele Interessante Hinweise um dich auf einen Zwangsversteigerungstermin für deine gewünschte Immobilie in Walddorf vorzubereiten.

Hinweise für Bieter

  1. Jeder Bieter muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
  2. Wer für einen anderen bietet, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die zum Bieten ermächtigt.
  3. Mehrere Personen können nur gemeinsam bieten, ihr Gemeinschaftsverhältnis (Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist dabei anzugeben.
  4. Jeder Bieter muss damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes verlangt wird.
  5. Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten. Der Versteigerungstermin wird aber bei Abgabe weiterer Gebote über diese Zeit hinaus durchgeführt.
  6. Wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes bleibt, kann der Zuschlag in einem ersten Versteigerungstermin nicht erteilt werden.
  7. Wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes bleibt, kann ein Gläubiger Antrag auf Versagung des Zuschlags stellen. Der Zuschlag muss dann versagt werden, eine Ermessensentscheidung des Gerichts gibt es dabei nicht. Darüber hinaus hat die Gläubigerin weitere Möglichkeiten, die Erteilung des Zuschlags zu verhindern (z.B. wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist).
  8. Die Versteigerung erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung – keine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel.
  9. Für den Ersteher besteht eine Einstandspflicht für Mietkautionen.
  10. Bei Wohnungseigentum haftet der Ersteher ab Zuschlag für das Wohngeld und Kostenbeiträge, über die die WEG-Gemeinschaft nach Zuschlag beschlossen hat.
  11. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Ersteher wird erst veranlasst, wenn (nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz dem Versteigerungsgericht vorgelegt wird.
  12. Der Ersteher hat mit folgenden Kosten zu rechnen:
    1. Sein Meistgebot
    2. Zinsen auf das Meistgebot für die Zeit vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (ca. 6 bis 8 Wochen)
    3. Grunderwerbsteuer
    4. Gerichtskosten für den Zuschlag
    5. Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Alle Angaben ohne Gewähr. Beachten Sie die Angaben und Bieterhinweise des zuständigen Amtsgerichtes.

Über Walddorf

Walddorf steht für: Walddorf (Altensteig), Ortsteil von Altensteig, Landkreis Calw, Baden-Württemberg Walddorf (Ihrlerstein), Gemarkung im Landkreis Kelheim und ehemaliger Ortsteil von Ihrlerstein, Bayern Walddorf (Kottmar), Ortsteil von Kottmar, Landkreis Görlitz, Sachsen Walddorf (Rietschen), Siedlung bei Daubitz in der Gemeinde Rietschen, Landkreis Görlitz, Sachsen Walddorf (Langenbernsdorf), Ortsteil von Trünzig in der Gemeinde Langenbernsdorf, Landkreis Zwickau, Sachsen Walddorf (Walddorfhäslach), Ortsteil von Walddorfhäslach, Landkreis Reutlingen, Baden-Württemberg Walddorf (Gemeinde Maria Saal), Ortschaft von Maria Saal, Bezirk Klagenfurt-Land, Kärnten Walddorf, bis 1930 Chostka, Kreis Sensburg, Ostpreußen, seit 1945: Chostka, Powiat Mrągowo, Woiwodschaft Ermland-Masuren, Polen Walddorf , Kreis Glatz, Schlesien, seit 1945: Borek (Szczytna), Ortsteil der Stadt Szczytna, Powiat Kłodzki, Woiwodschaft Niederschlesien, Polen Groß und Klein Walddorf , der deutsche Name der Ortsteile der Stadt Danzig, Woiwodschaft Pommern, Polen; siehe Olszynka Walddorf (Pillkallen) (bis 1928 Paplienen (Kirchspiel Willuhnen)), Wüstung im Rajon Krasnosnamensk der russischen Oblast Kaliningrad, vor 1945 Ort im Kreis Pillkallen bzw. Schloßberg in Ostpreußen Walddorf (Ukraine), ehemalige galiziendeutsche Kolonie in der Ukraine Siehe auch: Walddörfer Waldorf (Begriffsklärung) Waldendorff Walldorf (Begriffsklärung)

Quelle: wikipedia.org